Kosten des Heimaufenthaltes und Finanzierung ab 01.04.2024
Pflegesätze
Die Pflege und Betreuung im stationären Bereich wird sowohl für die Dauer- wie auch für die Kurzzeitpflege nach Tagessätzen, die je nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit unterschiedlich hoch sind, abgerechnet.
Die Pflegesätze setzen sich aus
- der Pflegevergütung, welche die Kosten der eigentlichen Pflege und Betreuung – vornehmlich die Personalkosten – abdeckt. Je nach Pflegegrad liegt die Pflegevergütung zwischen 56,01 und 111,44 € pro Tag. In Nordrhein-Westfalen beinhaltet die Pflegevergütung auch noch die Umlage nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) in Höhe von 5,25 € pro Tag. Der einrichtungseinheitliche Anteil beträgt bei Pflegegrad 2-5 1.384,99 € im Monatsdurchschnitt (30,42 Tage).
- der Vergütung für Unterkunft und Verpflegung – aktuell beträgt der Tagessatz 42,04 € - und
- der Vergütung zur Finanzierung der entstandenen Investitionskosten in Höhe von 24,54 € pro Tag zusammen.
Die Höhe Pflegesätze bestimmt sich nach den Vergütungsvereinbarungen, die unser Haus mit den zuständigen Kostenträgern – Landesverbände der Pflegekassen einerseits und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe – geschlossen hat.
Pflegegrade
Einen Antrag auf Anerkennung Ihrer Pflegebedürftigkeit und Gewährung von Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz können Sie jederzeit bei Ihrer Pflegekasse stellen.
Die Pflegekasse wird dann den für Sie zuständigen Medizinischen Dienst (MDK) mit der Begutachtung und Feststellung der Pflegebedürftigkeit beauftragen. Der Medizinische Dienst sucht Sie persönlich auf und bewertet, bei welchen Verrichtungen des täglichen Lebens Sie Unterstützung benötigen. Maßgeblich für den Pflegegrad ist die Feststellung, wie selbstständig der Pflegebedürftige seinen Alltag bewältigen kann. Über das Ergebnis der Begutachtung erstellt der Medizinische Dienst einen Bericht und schlägt der Pflegekasse einen Pflegegrad vor. Insgesamt werden 5 Pflegegrade unterschieden
Ihre Pflegekasse erteilt daraufhin einen Bescheid an Sie.
Die Finanzierung - Dauerpflege -
Leistungszuschlag der Pflegekasse
Seit dem 01.01.2022 wird von der Pflegekasse der Vergütungszuschlag gemäß § 43c SGB XI gezahlt. Bereits ab dem Heimeinzug wird ab dem 01.01.2024 ein Zuschlag in Höhe von 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils und der Umlage nach PflBG gezahlt. Dieser beträgt für unsere Einrichtung 231,70 €. Nach einer Bezugsdauer von 12 Monaten steigt der Zuschlag auf 30 Prozent. Nach insgesamt 24 Monaten beträgt der Zuschlag bereits 50 Prozent und schließlich nach 36 Monaten 75 Prozent.
Der Eigenanteil, nach Abzug der Pflegekassenleistung, den Sie für die Pflege und Betreuung incl. der Umlage nach PflBG sowie für Unterkunft und Verpflegung in einem Seniorenwohnheim zu tragen haben, ist für die Pflegegrade 2-5 gleich hoch und liegt bei 3.338,35 € im Monatsdurchschnitt (30,42 Tage). Dieser Eigenanteil kann durch folgende Zuschüsse noch reduziert werden:
Wohngeld
Zum 01.01.2023 wurde das Wohngeldgesetz geändert. Wenn Sie Vermögen unterhalb von 60.000 € (Ziffer 21.37 Allgemeine Verwaltungs- vorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes –WoGVwV) besitzen und das monatliche Einkommen (absolute Einkommensgrenze in Nordrhein-Westfalen ab 1. Januar 2023 für einen Alleinstehenden 1.516 Euro monatlich) nicht zu hoch ist, können Sie bei der örtlichen Wohngeldstelle Wohngeld beantragen. Nähere Informationen und die Kontaktdaten des für Sie zuständigen Sachbearbeiters erhalten Sie auch auf der Homepage der Stadt Lüdenscheid. Ich empfehle Ihnen, den Antrag zu stellen.
Pflegewohngeld
Zur Finanzierung der Investitionskosten kann in Nordrhein-Westfalen ein sogenanntes Pflegewohngeld ab Pflegegrad 2 beantragt werden, wenn Sie nur noch Vermögen (Spar- und Girokontoguthaben, Lebensversicherungen,.) in Höhe von max. 10.000 € bzw. 15.000 € bei Ehepaaren besitzen und das Einkommen (Renten, Mieteinnahmen und dgl.) nicht zu hoch ist. Wenn uns die monatlichen Einnahmen bekanntgegeben werden, können wir eine überschlägige Berechnung durchführen. Grundsätzlich erfolgt die Festsetzung jedoch durch den Sozialhilfeträger Ihres früheren Wohnortes. Der maximale Zuschuss beträgt für unser Haus 746,51 €.
Je nachdem, ob und in welcher Höhe ein Pflegewohngeld bewilligt wird, liegt der Gesamteigenanteil des Bewohners somit zwischen 2.591,85 € bis 3.338,35 € im Monatsdurchschnitt (30,42 Tage)
Hilfe zur Pflege
Sie können Hilfe zur Pflege bei dem Sozialhilfeträger Ihres Wohnortes beantragen, wenn Sie max. 10.000 € als Einzelperson bzw. 20.000 € als Ehepaar an Vermögen besitzen und das monatliche Einkommen zur Finanzierung des Eigenanteils (Gesamtkosten nach Abzug der Pflege-kassenleistung abzgl. Pflegewohngeld, abzgl. Wohngeld) nicht ausreicht. Dieser Antrag ist durch Sie bzw. eine bevollmächtigte Person zu stellen. Wir dürfen diesen Antrag nicht stellen.
Finanzierung eines Aufenthaltes zur Kurzzeitpflege
Wenn vorübergehend weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist, gibt es die Möglichkeit, dass Sie für einen bestimmten Zeitraum einen Pflegeplatz in einer stationären Einrichtung in Anspruch nehmen (Kurzzeitpflege). Die Pflegesätze der Kurzzeitpflege sind identisch mit den Tagessätzen der Dauerpflege. Unterschiede gibt es allerdings hinsichtlich der Zuschussmöglichkeiten.
Die Abrechnung erfolgt kalendertäglich und die Pflegekasse leistet für einen Zeitraum von bis zu 28 Tagen einen maximalen Zuschuss zu den Kosten der Pflege und Betreuung in Höhe von 1.774 €. Der max. Zuschuss in der Verhinderungspflege beträgt 1.612 €. Den Zuschuss zu einem Kurzzeitpflege- bzw. Verhinderungspflegeaufenthalt beantragen Sie ebenfalls bei Ihrer Pflegekasse.
Die Investitionskosten werden unabhängig vom Einkommen und Vermögen vom Kostenträger der Sozialhilfe übernommen. Sowohl der Zuschuss der Pflegekasse wie auch der Zuschuss zu den Investitionskosten werden nur für die tatsächlichen „Anwesenheitstage“ in der Einrichtung übernommen. Bei einer vorübergehenden Abwesenheit – z. B. Krankenhausaufenthalt – entfallen die Zuschüsse. Den Zuschuss zu einem Kurzzeitpflegeaufenthalt beantragen Sie ebenfalls bei Ihrer Pflegekasse. Die Antragstellung erfolgt durch die Einrichtung.
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind grundsätzlich vom Kurzzeitpflegegast selbst zu tragen. U.U. können Sie zu diesen Kosten noch einen Zuschuss Ihrer Pflegekasse erhalten. Setzen Sie sich diesbezüglich mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung.
Sofern Sie den Eigenanteil nicht selbst finanzieren können, haben Sie auch hier die Möglichkeit einen Antrag auf Hilfe zur Pflege bei dem für Sie zuständigen Sozialhilfeträger zu stellen.
Individuelle Kostenberechnung
Die exakten Kosten Ihres Dauer- oder Kurzzeitpflegeaufenthalt stellen wir Ihnen gern im Rahmen eines ausführlichen Beratungsgespräches zusammen. Die nachstehenden Berechnungsbeispiele sollen Ihnen lediglich einen ersten Eindruck über die entstehenden Kosten und deren Finanzierung vermitteln.
Beispielsberechnung Dauerpflege Pflegegrad 2-5 (durchschnittlich 30,42 Tage) nach Abzug der Pflegekassenleistung
Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil Pflege | 1.384,99 € | |
Ausbildungsumlage und Umlage nach PflBG abzgl. Leistungszuschlag §43c SGB XI |
| 159,71 € 231,70 € |
Kosten für Unterkunft und Verpflegung |
| 1.278,86 € |
Investitionskosten |
| 746,51 € |
Eigenanteil gesamt |
| 3.338,35 € |
Abzüglich evtl. max. Pflegewohngeld |
| 746,51 € |
Verbleibender Eigenanteil |
| 2.591,85 € |
Beispielsberechnung Kurzzeitpflege Pflegegrad 2 bei 28 Tagen
Pflegekosten | 28 Tage x 70,84 | 1.983,52 € |
Ausbildungsumlage und Umlage nach PflBG | 28 Tage x 5,25 € | 147,00 € |
Kosten Unterkunft und Verpflegung | 28 x 42,04 € | 1.177,12 € |
Investitionskosten | 28 x 24,54 € | 687,12 € |
gesamt |
| 3.994,76 € |
abzgl. Zuschuss der Pflegekasse |
| 1.774,00€ |
abzgl. Pflegewohngeld |
| 687,12 € |
verbleibende Restkosten | 1.553,64 € |
Sollten Sie noch Fragen zu den Aufnahmemodalitäten, den Kosten oder der Finanzierung eines Dauer- oder Kurzzeitpflegeplatzes haben und wünschen Sie eine unverbindliche Hausführung und Beratung? Rufen Sie uns an!
Wir stehen Ihnen selbstverständlich telefonisch wie auch persönlich zur Verfügung.